Die Krankenhausreform

Leistungsgruppen und Vorhaltepauschalen kurz vor Toresschluss

Kliniken und Krankenhäuser sind der größte Ausgabenposten der Gesetzlichen Kranken­versicherung. Fast 102 Milliarden Euro – ein Drittel der Gesamtausgaben – entfielen 2024 auf diesen Leistungsbereich. Dabei gilt das System als teuer, aber wenig effektiv. Experten kritisieren seit langem die ausbleibenden Investitionen der zuständigen Bundesländer, die von den Einrichtungen dann durch steigende Behandlungszahlen kompensiert werden müssen.

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ – kurz: KHVVG – wollte die Bundesregierung seinerzeit das Problem angehen. Dazu sollte ein Teil der Klinikfinanzen als Vorhaltepauschalen gezahlt werden, um Fallzahlsteigerungen zu stoppen und den Häusern Planungssicherheit zu verschaffen. Durch Levelstufen und Leistungsgruppen sollten sich die Einrichtungen besser spezialisieren und mehr Behandlungsqualität erreicht werden. Das Gesetz trat am 12. Dezember 2024, kurz vor dem Ende der Ampel-Koalition, als eines der letzten gesundheitspolitischen Vorhaben in Kraft.

Ursprünglich als zustimmungspflichtiges Gesetz geplant, brachte die Bundesregierung die Reform schließlich als Einspruchsgesetz durch das parlamentarische Verfahren. Dazu müssen nun in der Folge die ursprünglich zustimmungspflichtigen Komponenten als nachfolgende Rechtsverordnungen erlassen werden, die etwa die Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlungen (Leistungsgruppenverordnung) oder an die Verwaltung des geplanten Transformationsfonds (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung) regeln. Auf Grund des ohnehin verlängerten Gesetzgebungsverfahrens und dem Ende der Koalition erfolgte dies nicht mehr im Jahr 2024. Auch die Folgegesetzgebung verzögerte sich.

Die Leistungsgruppenverordnung sollte zum 31. März 2025 mit Wirkung zum Januar 2027 erlassen werden. Die Frist wurde nicht eingehalten, sodass der Krankenhausplanung in den Bundesländern die Basis fehlt. Die Verordnung bildet die Grundlage für die Prüfungen durch den Medizinischen Dienst, die bis September 2025 erstmalig beauftragt sein müssen. Die entsprechenden Prüfungen sind wiederum bis Juni 2026 abzuschließen.

Ein weiterer Punkt ist die Festlegung von Mindestvorhaltezahlen für die zu erbringenden Behandlungsfälle. Diese soll bis zum 12. Dezember 2025 durch Rechtsverordnung auf Basis der Anträge der Krankenhäuser erfolgen. Die Landesbehörden sind verpflichtet, erstmalig zum Ende Oktober 2026 das Institut für das Entgeltsystem über die zugewiesenen Leistungsgruppen zu informieren. Die festgelegte Zeitplanung ist also sehr eng. Es bleibt zu hoffen, dass die dringend notwendige Reform nicht weiter verzögert wird.

Die Diskussion um die Berechnung der Vorhaltepauschalen beschäftigte das Krankenhausteam des BKK Landesverbandes Mitte bereits im Jahr 2023. Die Forderungen der Wettbewerber nach einer Vorhaltefinanzierung nach Marktanteilen, also Versichertenzahlen, in den jeweiligen Bundesländern wurde verworfen. Im Kompetenzteam Krankenhaus setzte sich der BKK Landesverband Mitte für leistungsbezogene und bürokratiearme Auszahlungen ein.

Eine Zahlung der fallunabhängigen Vorhaltebudgets an die Krankenhäuser wird über die Bindung an die Krankenhausrechnungen auf einem schnellen und einfachen Weg konkretisiert, der die zeitnahen unterjährigen Auszahlungen unbürokratisch im Rahmen bestehender Mechanismen und ohne massiven Eingriff in den Wettbewerb der Krankenkassen ermöglicht.

Zudem werden keine Betriebskrankenkassen doppelt belastet, die durch Prävention und Behandlungsmanagement in der ambulanten Versorgung ihren Versicherten unnötige Klinikaufenthalte ersparen.